Auszüge aus dem völkerrechtlichen Abkommen
Auszüge der Rechtsgrundlagen (Die Gesetzestexte sind unter anderem zu finden auf der folgenden Website, für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird jedoch keine Garantie übernommen.)
NATO-Truppenstatut Auszug
Artikel VIII [Schadenshaftung, Zivilgerichtsbarkeit]
(5) Ansprüche [ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden], die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden. zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:
(a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten.
(b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln; er zahlt die Entschädigungsbeträge in seiner Währung.
(6) Ansprüche gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus zu Schadensersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt:
(a) Die Behörden des Aufnahmestaates prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art. 41 des Zusatzabkommens
Art. 6 [Schadenshaftung]
(1) Ansprüche der in Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen die Entsendestaaten sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat.
(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der Truppe oder des zivilen Gefolges geltend gemacht worden ist, die allgemein für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der Truppe oder des zivilen Gefolges unterstehen.
(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. War der Schaden vor Ablauf dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden hätte Kenntnis erhalten können; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
Art. 8 [Zuständige deutsche Behörden]
Zuständig ist die Verteidigungslastenverwaltung. Sie wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Die zuständigen Behörden und ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Aufgabe wird heute von der SRB wahrgenommen.
Art. 9 [Entschädigungsantrag]
(1) Die Ansprüche sind durch die Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, dass andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.