Rechtliche Abwicklung öffentlicher Schutzräume
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat mit Wirkung vom 1. September 2020 die Aufgabe der rechtlichen Abwicklung öffentlicher Schutzräume übernommen. Die BImA ist damit zentrale Ansprechpartnerin für alle Fragen zu öffentlichen Schutzräumen.
Öffentliche Schutzräume – ein Überblick:
Öffentliche Schutzräume wurden in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des Kalten Krieges seit Mitte der 1960er Jahre vor allem in Ballungszentren errichtet beziehungsweise wiederhergerichtet. Ihr Zweck bestand darin, Zivilpersonen im Katastrophenfall und bei kriegerischen Auseinandersetzungen Schutz zu bieten.
Zu den öffentlichen Schutzräumen zählen Hoch- und Tiefbunker ebenso wie alte Stollenanlagen. Bunker und Stollen wurden meist während des Zweiten Weltkrieges zu Luftschutzzwecken errichtet.
Den zahlenmäßig größten Anteil öffentlicher Schutzräume boten allerdings neu errichtete, sogenannte Mehrzweckanlagen. Dabei handelt es sich um zivile Bauwerke wie Tiefgaragen oder Bahnhöfe, die nach dem Krieg errichtet wurden. Sie wurden so ausgestattet, dass sie nicht nur ihrem eigentlichen Zweck, sondern im Krisenfall auch als Schutzraum für die Bevölkerung dienen konnten.
Insgesamt bestanden in den westlichen Bundesländern rund 2.000 öffentliche Schutzraumanlagen. Die größten Anlagen verfügten über bis zu 10.000 Schutzplätze.
Die im Ostteil Deutschlands bestehenden Schutzräume wurden nach der Wiedervereinigung nicht in das Schutzraumkonzept des Bundes übernommen. Sie unterlagen daher zu keinem Zeitpunkt der Zivilschutzbindung nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG).
Eigentum, Verwaltung und Bewirtschaftung öffentlicher Schutzräume
Die Mehrzahl der öffentlichen Schutzräume befindet sich in Privateigentum sowie im Eigentum von Kommunen. Der Bund hält in der Regel kein Eigentum an öffentlichen Schutzräumen. Er verfügt allerdings über ein Nutzungsrecht im Rahmen der Zweckbestimmung „Zivilschutz“.
Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlagen obliegen den jeweiligen Kommunen im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes. Notwendige Sachkosten trägt der Bund.
Aufgabe des Schutzraumkonzeptes/Abwicklung öffentlicher Schutzräume
Mit dem Ende des Kalten Krieges änderte sich die Sicherheitslage. Gegen aktuelle Gefährdungen wie Klimawandel, Naturkatastrophen und Terrorismus bieten öffentliche Schutzräume keinen hinreichenden Schutz. Im Jahr 2007 beschloss daher der Bund im Einvernehmen mit den Ländern, das bisherige Konzept aufzugeben. Die bestehenden öffentlichen Schutzanlagen werden seitdem nach und nach abgewickelt.
Aufgabe der BImA ist es, die vollständige Rückabwicklung der Zivilschutzeinrichtungen zu gewährleisten, insbesondere die wechselseitigen Ansprüche zu prüfen und zu erfüllen, die durch die Aufhebung der Zivilschutzbindung und die Entlassung der Eigentümerinnen und Eigentümer und des Bundes aus ihren Verpflichtungen entstehen.
Gleichzeitig wird das nach ZSKG bestehende Veränderungsverbot aufgehoben.
Die Bewirtschaftung der öffentlichen Schutzräume bis zu deren Entlassung aus der Zivilschutzbindung obliegt weiterhin den Kommunen (Bundesauftragsverwaltung). Die hierzu erforderlichen Haushaltsmittel weist die BImA den Kommunen aus dem Bundeshaushalt zu.
Bereits vollständig abgeschlossen ist die Aufhebung der Zivilschutzbindung und die Rückabwicklung ehemaliger Hausschutz- und Schulschutzräume.
Aufhebung der Zivilschutzbindung
Bundesweit zuständig ist die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bürger-Hotline: +49 (0)228 37787-400 |
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