Verbilligte Abgabe von Bundesliegenschaften
Unterstützung für Flüchtlingsunterbringung
Berlin, 2. Dezember 2015. Um Länder und Kommunen bei der Unterbringung von Flüchtlingen und der Schaffung von Sozialwohnungen zu unterstützen, ist es der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) künftig möglich, Bundesliegenschaften günstiger zu veräußern. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages stimmte einem entsprechenden Entwurf mit einer neuen Richtlinie zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) zu.
Der Entwurf der neuen Richtlinie wurde am 29. Oktober 2015 vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegt und am 11. November mit Änderungen der Arbeitsgruppen Haushalt der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD verabschiedet. Verändert wurden gegenüber der ursprünglichen Richtlinie die Höhe und Ausgestaltung der Abschläge beim Kaufpreis, um so den Erwerb von Liegenschaften für Länder und Kommunen attraktiver zu machen. Eigentlich ist die BImA bei ihrer Veräußerungstätigkeit an die Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gebunden. Nach § 63 Absatz 3 BHO dürfen Grundstücke grundsätzlich nur zu ihrem vollen Wert (Verkehrswert/Marktwert) veräußert werden. Der nun beschlossene Haushaltsvermerk erweitert die bislang schon zulässigen Abschläge auf Kaufpreise.
Veränderte Abschläge der Kaufpreise
Nach wie vor werden die Verbilligungen bei Grundstücksverkäufen im Rahmen der sogenannten „Erstzugriffsoption“ gewährt, das heißt beim privilegierten Direktverkauf an Gebietskörperschaften wie Länder und Kommunen bzw. an privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen und Anstalten, an denen die Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind. Je nach geplanter Nutzung einer Liegenschaft waren bereits nach der bisherigen Richtlinie verschiedene Verbilligungen möglich.
Nach der neuen Richtlinie sind die Kaufpreisabschläge für die verbilligte Abgabe von Konversionsliegenschaften zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen von bisher 350.000 auf 500.000 Euro pro Kaufvertrag erhöht worden (begrenzt auf 80 Prozent des Kaufpreises).
Für die Abgabe von Konversionliegenschaften für weitere Nutzungszwecke – zum Beispiel zur Verbesserung der lokalen Infrastruktur (Kindergärten, Sportstätten, Museen, Straßen) – steigt der Kaufpreisabschlag von bisher 250.000 auf 350.000 Euro pro Kaufvertrag (begrenzt auf 50 Prozent des Kaufpreises).
Der Kaufpreisabschlag für die verbilligte Abgabe von Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus im Geschosswohnungsbau mit mindestens acht Wohneinheiten der sozialen Wohnraumnutzung wird auf 25.000 Euro pro neu geschaffene Wohneinheit festgesetzt (begrenzt auf 80 Prozent des Kaufpreises). Die Frist zur Durchführung bzw. Fertigstellung der geförderten Vorhaben beträgt drei Jahre ab Eigentumsübergang. Vermietete Wohnliegenschaften sind von der Verbilligung für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus ausgenommen, soweit nicht mindestens acht Wohneinheiten der sozialen Wohnraumnutzung zugeführt werden.
Sämtliche Verbilligungsabschläge stehen unter dem Vorbehalt, dass das europäische Subventionsrecht eingehalten wird.
Zweckbindung und Nachzahlungen
Die neue Richtlinie beinhaltet noch weitere Vorteile für die Kommunen: So wird die Dauer der Zweckbindung einheitlich auf zehn Jahre reduziert. Wird eine Liegenschaft für andere Zwecke genutzt als im Grundstückskaufvertrag vereinbart, können Nachzahlungen fällig werden. Allerdings nun nur noch für den Zeitraum der zweckwidrigen Nutzung.
Weitere Informationen und die Verbilligungsrichtlinie finden Sie hier.