Ablauf der Internen Meldestelle
Stand: 2. Juli 2023
Verfahrensschritte Interne Meldestelle | Erläuterungen |
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Eingang der Meldung | Sie können Ihre Meldung schriftlich, elektronisch, telefonisch oder über die Ombudsstelle für die BImA übermitteln |
Eingangsbestätigung an hinweisgebende Person | Sie erhalten von der Internen Meldestelle eine Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen |
Prüfung des Anwendungsbereiches | Die Interne Meldestelle prüft, ob der Anwendungsbereich des §2 HinSchG eröffnet ist. Bei nicht eröffnetem Anwendungsbereich prüft die Interne Meldestelle ob ggf. anderweitige Maßnahmen zu ergreifen sind |
Kontaktaufnahme mit hinweisgebender Person | Sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde, kann es für eine vollständige Sachverhaltsaufklärung notwendig sein, dass die mit der Sachverhaltsaufklärung betrauten Personen Kontakt zu der meldenden Person aufnehmen |
Stichhaltigkeitsprüfung der vorgelegten Informationen | Prüfung, ob der von der Hinweisgebenden Person vorgetragene Sachverhalt einen Gesetzesverstoß beinhaltet. Bei positiver Prüfung und dem Nichtvorliegen objektiver Gründe, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fakten oder an der Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers geben, ist dem Hinweis nachzugehen bzw. der gemeldete Sachverhalt aufzuklären |
Bei Vorliegen entsprechender Prüfungsergebnisse werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen (§ 18 HinSchG) | Mögliche Folgemaßnahmen: |
Rückmeldung an die hinweisgebende Person | In der Regel innerhalb von 3 Monaten, Ausnahmen sind möglich siehe § 17 Abs. 2 HinSchG (z. B. bei laufendem Strafverfahren) |
Wichtig: Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe von Daten der hinweisgebenden Person ohne deren Zustimmung