Waldumwandlungsverfahren – Bundeswehr Munitionslager Laboe
Öffentliche Bekanntmachung
Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Trave, Papenkamp 2, 23879 Mölln zur Genehmigung vorgelegt worden:
Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Heikendorf Gemarkung Neuheikendorf mit der Größe von 10.050m²
Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück
- Flur 1
- Flurstück 47/2
Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben.
Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten.
Wesentliche Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur standortbezogenen Vorprüfung zu entnehmen:
Für die Waldumwandlung liegen keine besonderen Gegebenheiten gemäß § 7 Abs. 2 mit Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG vor. Die von der Waldumwandlung betroffene Blöße weist lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial auf. Unter Berücksichtigung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie etwa der Bauzeitenregelung, kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Somit ergeben sich durch die Waldumwandlung für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.
Die für die Waldumwandlung erforderliche Ersatzaufforstung wird im Einvernehmen mit der Obersten Forst- und Naturschutzbehörde im Verhältnis 1:1 aus dem Guthaben des Waldbilanzkontos der Bundeswehr entnommen.
Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben: https://www.uvp-portal.de/de/node/683
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.